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5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.3 Rechtsprechung
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Sozialgericht Konstanz
Urteil vom 18.01.2020
S 10 AS 1409/08
Nichtamtlicher Leitsatz:
Die Tätigkeit in einem Schweinezuchtbetrieb im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 48 SGB III ist auch dann zumutbar, wenn die betroffene arbeitslose Person Veganer ist und das Töten von Tieren mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann, sofern von ihr keine Tätigkeit verlangt wird, die unmittelbar mit der Mästung und Schlachtung von Schweinen in Verbindung steht (z.B. Tätigkeiten im Rahmen der Futtermittelerzeugung oder der Verbesserung der Aufstallung).
Aus den Gründen:
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II.
Nach dieser Norm wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. ...
Die Maßnahme war auch zumutbar. Welche Maßnahmen zumutbar sind, regelt § 10 SGB II. Bezugspunkt des Zumutbarkeitsurteils ist zunächst "jede Arbeit", also jede im Rahmen des SGB II verlangte Aufwendung von Arbeitskraft. Die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit richtet sich nach den in § 10 Abs. 1 SGB II geregelten Gründen bzw. nach den in § 10 Abs. 2 SGB II normierten Ausschlussgründen. Zu den Unzumutbarkeitsgründen zählen ein körperliches, geistiges oder seelisches Nicht-in-der-Lage-sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) ein gesteigertes Dequalifizierungsrisiko in körperlicher Hinsicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), die Erziehungsgefährdung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), die Gefährdung der Pflegeverantwortung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) bzw. unbenannte sonstige wichtige Gründe (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Damit ist die Vereinbarkeit von Maßnahmen nach dem SGB II mit außerhalb des SGB II geregelten Bestimmungen formeller Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutzrecht, die Achtung gesetzlicher Bestimmungen über Entgeltgrenzen bzw. Mindestlöhne, das Verbot des so genannten Lohnwuchers, Gewissens- und religiös - weltanschauliche Gründe, die übermäßige Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort als Zwang zur biographischen Entwurzelung, die wirtschaftliche Lage des Maßnahmeträgers oder des Arbeitgebers (insbesondere absehbare Kündigungsgründe) und die Ungeeignetheit von Eingliederungsleistungen insbesondere Trainingsmaßnahmen im Einzelfall gemeint. Die angebotene Trainingsmaßnahme zur Eignungsfeststellung bei der Firma Landwirtschaft M. war zumutbar. Insbesondere steht der Trainingsmaßnahme nach Auffassung der Kammer nicht Art. 4 GG entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die Entscheidung gegen die Tötung von Tieren von Art. 4 GG (Gewissensfreiheit) erfasst, sofern der einzelne die Entscheidung in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger auch Tätigkeiten hätte ausführen können, die nicht unmittelbar mit der Mästung und Schlachtung von Schweinen in Verbindung gestanden hätten. Zwar hat der Zeuge M. gegenüber dem Gericht erklärt, dass er dem Kläger zunächst alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten mitgeteilt habe. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M.l erfolgte dies jedoch zunächst in Unkenntnis über die Tatsache, dass der Kläger Veganer ist. Auch die Tatsache, dass der Zeuge dem Kläger nach Kenntnis keine weiteren Tätigkeit angeboten hat, steht einer Sanktionierung nicht entgegen. Denn der Zeuge M. hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass das Gespräch eher "ausgelaufen" sei, da er den Eindruck gehabt habe, dass seitens des Klägers kein Interesse an der Tätigkeit bestanden habe. Der Kläger habe konkret Tätigkeiten abgelehnt. Für Tätigkeiten gegebenenfalls nur im Getreidebau habe sich der Kläger nicht interessiert. Der Zeuge gab jedoch auch gegenüber der Beklagten und dem Gericht an, dass der Kläger auch im Ackerbau hätte beschäftigt werden können (z.B. Wegbringen von Steinen, Entnahme von Bodenproben) und/ oder sich durch Anbringung bestimmter Vorrichtung in den Ställen für das Wohl der Schweine hätte einsetzen könne (z.B. Verbesserung der Bestallung). Dagegen hätte der Kläger keine täglichen Routinearbeiten wie das Füttern der Schweine vornehmen müssen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage sowie an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Gericht nicht. Nach Auffassung der Kammer ist die Ablehnung derartiger Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Mästung und Schlachtung der Schweine in Verbindung steht, nicht mehr von Art. 4 GG geschützt. Denn dies hätte zur Folge, dass jedwege Tätigkeit, auch solche, die keinen direkten Bezug zur Schlachtung von Tieren hätte, etwa eine Tätigkeit in einem Einkaufsmarkt, der auch tierische Produkte anbietet, aufgrund des Art. 4 GG abgelehnt werden könnte. Eine solche Ausweitung des Art. 4 GG geht jedoch zu weit. Da der Kläger auch Tätigkeiten hätte ausüben können, die nicht unmittelbar mit der Mästung in Verbindung gestanden hätten, sondern allgemein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, war ihm die Maßnahme auch zumutbar.